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1. Regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum ist nicht schon für sich allein geeignet, berechtigte Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Entscheidend ist die Fähigkeit, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Bestätigung der bisherigen Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. ZfS 1998, 279, vgl. auch BVerfG, ZfS 1998, Heft 11). 2. Besteht im Einzelfall ein erhöhtes Risiko, daß Haschischkonsum und das Führen von Kfz nicht sicher getrennt werden, so läßt dies den Betroffenen als zum Führen von Kfz ungeeignet erscheinen. Es ist nicht erforderlich, daß er unter Haschischeinfluß Kraftfahrzeuge geführt und Verkehrsverstöße begangen hat. 3. Je nach Lage des konkreten Einzelfalles kann auch bei Mißbrauch ein Abstinenznachweis verlangt werden, wenn die Drogenkarriere des Betroffenen dies angezeigt erscheinen läßt. Daß das Gutachten 'Krankheit und Kraftverkehr' einen Abstinenznachweis ausdrücklich nur für Fälle der Abhängigkeit fordert, steht dem nicht entgegen, da das Gutachten 'Krankheit und Kraftverkehr' nur Begutachtungsleitlinien und keine zwingenden Vorgaben aufstellt. 4. Im Rahmen der gegen die Entziehung der FE gerichteten Anfechtungsklage ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen; eine nachträglich wiedergewonnene Fahreignung hat für den Ausgang des Rechtsstreits keine Bedeutung. 5. Das Untersuchungsgespräch muß nicht wortwörtlich wiedergegeben werden. Es kommt alleine darauf an, daß das Untersuchungsgespräch in den wesentlichen Punkten im Gutachten wiedergegeben worden ist, so daß das Gericht in der Lage ist, das Gespräch inhaltlich nachzuvollziehen.

VGH Bayern (11 B 96.2862) | Datum: 14.07.1998

NZV 1999, 100 VRS 95, 446 ZfS 1998, 445 [...]

1. Wird in Gutachten nur der Verdacht auf krankhafte Störungen geäußert und eine weitere Abklärung für erforderlich gehalten, so sind diese Gutachten lediglich geeignet, Zweifel an der Fahreignung zu erwecken und dementsprechend eine Anordnung zur Aufklärung dieser Zweifel zu treffen. 2. Da es sich bei der Entziehung der FE um eine Rechtsentscheidung handelt (vgl. § 4 Abs. 1 StVG a. F; § 3 Abs. 1 S. 1 StVG 1999, §§ 46 f, 11 ff. FeV), ist die in einem solchen Fall allein aufgrund des Verdachts verfügte Entziehung der FE nicht schon aus diesem von der Behörde angegebenen Grunde rechtswidrig, da es letztlich nicht auf die von der Behörde für die Entziehung gegebene Begründung, sondern darauf ankommt, ob die Entziehung objektiv rechtens ist. Hat sich der Betroffene bei dieser Sachlage zu Unrecht geweigert, sich begutachten zu lassen, so darf die FE-Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (bis zum 31.12.1998 std. Rspr. des BVerwG; seit 1.01.1999 in § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich geregelt). 3. Wird durch im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigungen, die sich mit den Vorgutachten ausreichend sorgfältig auseinandersetzen, belegt, daß der Betroffene im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht fahrungeeignet war, so ist dies bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Der Umstand, daß die ärztlichen Bescheinigungen erst im Berufungsverfahren beigebracht wurden, steht deren Verwertung nicht entgegen. 4. Störungen im Sozialverhalten können die Fahreignung nur ausschließen, wenn sie sich nach Art und Ausprägung negativ auf das Führen eines Kfz auswirken können. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, kann auch der bisher unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr (hier: 30 Jahre unfallfreies Fahren) eine indizielle Bedeutung beigemessen werden.

VGH Bayern (11 B 96.2648) | Datum: 30.11.1998

VRS 96, 391 ZfS 1999, 219 [...]

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